§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins
Der Name des Vereins lautet: „Förderverein des Gymnasiums Siegburg Alleestrasse e. V.“ Der Verein hat seinen Sitz in Siegburg. Er ist als Verein im Sinne des § 21 BGB in das Vereinsregister beim Amtsgericht Siegburg eingetragen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist, die Schule bei der Durchführung ihrer erzieherischen Aufgaben im Interesse der geistigen Förderung und körperlichen Ertüchtigung aller Schülerinnen und Schüler zu unterstützen und zwar insbesondere durch
a) Gewährung von Beihilfen für die Beschaffung wissenschaftlicher und künstlerischer Unterrichtsmittel,
b) Förderung des Schulsports, der Schulwanderungen und der Studienfahrten,
c) Unterstützung bedürftiger Schülerinnen und Schüler,
d) Förderung der Elternarbeit auf dem Gebiet des Schulwesens,
e) Unterstützung der Schülermitverwaltung,
f) Pflege der Beziehungen zum Schulträger und Vertretung der Interessen der Schule in der Öffentlichkeit.
§ 2 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4 Verbot der Begünstigung
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Vorstandsmitglieder und Kassenprüferinnen oder Kassenprüfer sind ehrenamtlich tätig. Ausgaben an diesen Personenkreis beschränken sich auf den Ersatz vorgelegter Kosten für satzungsmäßige Zwecke und Verwaltungskosten.
§ 5 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können die Eltern von Schülerinnen und Schülern, ehemalige Schülerinnen und Schüler sowie alle diejenigen Freundinnen und Freunde der Schule werden, die Aufgaben des Vereins fördern und zu fördern bereit sind. Dies gilt auch für juristische Personen. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand auf Antrag. Sie setzt die Zahlung eines Jahresbeitrages voraus. Im Falle der Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann die Mitgliederversammlung angerufen werden, die dann endgültig über den Aufnahmeantrag entscheidet.
Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod,
b) durch Austritt oder
c) durch Ausschluss.
Der Austritt kann mit einer Frist von mindestens drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden. Mitglieder, die mit zwei aufeinanderfolgenden Jahresbeiträgen in Verzug sind, können vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ein Ausschluss aus anderen Gründen kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder erfolgen.
Über die Wiederaufnahme ausgeschlossener Mitglieder kann nur in gleicher Weise entschieden werden.
§ 6 Beiträge und Geschäftsjahr
Die Mitgliederversammlung befindet über die Höhe des jährlich zu zahlenden Mindestbeitrages. Der Beitrag wird ab 01. Jan. 2001 jährlich auf mindestens Euro 20,– festgesetzt. Der Beitrag ist jeweils zu Beginn des Geschäftsjahres fällig. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Mitgliedsbeiträge werden im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren eingezogen. Die Mitglieder haben sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen. Wir ziehen den Mitgliedsbeitrag unter Angabe unserer Gläubiger-ID DE07ZZZ00000780014 jährlich ein.
§ 7 Mitgliederversammlung
Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Geschäftsjahr statt. Sie ist von der oder dem Vorsitzenden des Vorstandes einzuberufen. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung oder per E-Mail, die die Tagesordnung enthalten muss. Zwischen Zugang der Einladung und Versammlung soll eine Frist von mindestens einer Woche liegen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es nach Auffassung des Vorstandes aus besonderen, im Interesse des Vereins liegenden Gründen erforderlich erscheint oder wenn es mindestens 25 Mitglieder unter Angaben von Gründen schriftlich verlangen.
Die Mitgliederversammlungen werden von der oder dem Vorsitzenden des Vorstandes geleitet. Die Beschlüsse, die in ihr gefasst werden, sind in einer Sitzungsniederschrift festzulegen, die von der oder dem Vorsitzenden und der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder, nimmt die Jahresberichte und Kassenberichte entgegen, wählt jeweils für das neue Geschäftsjahr zwei Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer und entscheidet über die Entlastung des Vorstandes sowie über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme der oder des Vorsitzenden. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand. Bei Wahlen ist, wenn sie nicht einstimmig durch Zuruf erfolgen, eine schriftliche Abstimmung durch Stimmzettel erforderlich. Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird, und Beschlüsse über die Auflösung bedürfen einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder. Anträge auf Satzungsänderungen müssen im Wortlaut in der Einladung bekanntgegeben werden. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 25 Mitglieder anwesend sind.
Ist eine ordnungsgemäß geladene Mitgliederversammlung beschlussunfähig, weil nicht die erforderliche Zahl der Mitglieder anwesend ist, so kann noch am gleichen Tag eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn bereits in der Einladung zu der ersten Versammlung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde. Diese Mitgliederversammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
§ 8 Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus:
– der oder dem Vorsitzenden,
– der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden,
– der Schriftführerin oder dem Schriftführer,
– der Kassenwartin oder dem Kassenwart,
– der Leiterin oder dem Leiter der Schule,
– sowie zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern.
Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann sich bei Vorstandssitzungen durch ein von ihr oder ihm zu benennendes Mitglied des Lehrerkollegiums vertreten lassen.Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann sich bei Vorstandssitzungen durch ein von ihr oder ihm zu benennendes Mitglied des Lehrerkollegiums vertreten lassen.
Der Vorstand wird in der Mitgliederversammlung für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl kann bei Zuruf für den gesamten Vorstand in einem Wahlgang erfolgen, falls kein Widerspruch erhoben wird. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 seiner Mitglieder anwesend sind. Seine Entscheidungen trifft er durch Mehrheitsbeschluss. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
Die Beschlüsse des Vorstandes werden in einer Sitzungsniederschrift festgelegt, die von der oder dem Vorsitzenden und von der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die oder der Vorsitzende, die oder der stellvertretende Vorsitzende und die Kassenwartin oder der Kassenwart. Der Verein wird jeweils durch zwei der vorgenannten Vorstandsmitglieder gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
§ 9 Auflösung
Bei Auflösung des Vereins ist sein Vermögen der Stadt Siegburg mit der Auflage zu übertragen, dass diese es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § l dieser Satzung zu verwenden hat; falls das GYMNASIUM SIEGBURG ALLEESTRASSE zum Zeitpunkt der Auflösung des Vereins nicht mehr bestehen sollte, ist das Vermögen für gleiche Zwecke zugunsten einer anderen höheren Schule zu verwenden.
Fassung vom 10. April 2025